SCHEIDUNGSIMMOBILIE – ICH BIN DER KOMPETENTE PARTNER AN IHRER SEITE

Viele Eheleute haben sich irgendwann den gemeinsam langgehegten Traum vom eigenen Haus oder der eigenen Wohnung erfüllt. Aber was geschieht, wenn die Ehe zu zerbrechen droht?

Bei einer Trennung oder Scheidung gibt es viele Fragen zu klären:
Muss die Wohnung oder das Haus verkauft werden?
Wer von Ihnen beiden bleibt im Haus wohnen?
Wer wird alleiniger Eigentümer oder gibt es andere Lösungen?
Was passiert mit den Kreditverträgen, die noch eine zeitlang laufen?

Ich informiere Sie und helfe Ihnen dabei, eine gemeinsame, gute Lösung zu finden. Bei allem Ärger drumherum.

KOSTENLOSER RATGEBER ZUM THEMA SCHEIDUNGSIMMOBILIE

Immobilie in der Scheidung

Immobilien in der Scheidung: Optimale Lösungen finden!

Scheidungsimmobilien: Mögliche Optionen

Eine Scheidung ist oft eine der herausforderndsten Phasen im Leben, und wenn Immobilien involviert sind, wird die Situation noch komplexer. Ich bei iCons Immobilien André Dannenberg verstehe die Notwendigkeit, maßgeschneiderte Lösungen für meine Kunden zu bieten.

In einem Scheidungsfall gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit einer gemeinsamen Immobilie umzugehen.
Eine Option besteht darin, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös aufzuteilen. Dies kann eine faire und klare Lösung sein, die es beiden Parteien ermöglicht, finanziell neu zu starten.
Alternativ kann einer der Ehepartner die Immobilie übernehmen und den anderen auszahlen. Diese Möglichkeit setzt jedoch voraus, dass der übernehmende Partner die finanziellen Mittel hat, um die Auszahlung zu leisten und die laufenden Kosten der Immobilie zu tragen.

Eine weitere Option kann sein, die Immobilie zu vermieten. Dies bietet eine Einkommensquelle, die beiden Parteien zugutekommen kann, während sie sich in der Übergangsphase befinden. Es ist jedoch wichtig, die langfristigen Ziele und die finanzielle Situation beider Parteien zu berücksichtigen, bevor man sich für diesen Weg entscheidet.

Die richtige Entscheidung treffen

Die Entscheidung, wie mit einer gemeinsamen Immobilie im Falle einer Scheidung umgegangen werden soll, ist nicht einfach und sollte nicht überstürzt getroffen werden. Als Experte in Bad Kreuznach und Rheinhessen biete ich Ihnen umfassende Beratung, um die beste Lösung für Ihre spezifische Situation zu finden. Ich helfe Ihnen, alle Aspekte zu berücksichtigen, von den finanziellen Auswirkungen bis hin zu den emotionalen Faktoren, die mit der Immobilie verbunden sind.

Mein Ziel ist es, den Entscheidungsprozess so reibungslos und stressfrei wie möglich für alle Beteiligten zu gestalten. Ich analysiere Ihre individuelle Situation und biete Ihnen maßgeschneiderte Empfehlungen, die sowohl Ihre finanziellen Interessen als auch Ihre persönlichen Präferenzen berücksichtigen. Mit meiner Unterstützung können Sie sicher sein, dass Sie eine fundierte Entscheidung treffen, die Ihnen langfristig zugutekommt.

Umgang mit dem Erlös aus dem Immobilienverkauf

Sollten Sie sich für den Verkauf Ihrer gemeinsamen Immobilie entscheiden, stellt sich die Frage, wie mit dem Erlös umgegangen werden soll. Bei iCons Immobilien  André Dannenberg unterstütze ich Sie dabei, eine faire und transparente Aufteilung zu erreichen. Meine langjährige Erfahrung als Immobilienmakler in der Region Rheinhessen und Bad Kreuznach ermöglicht es mir, den bestmöglichen Verkaufspreis für Ihre Immobilie zu erzielen, sodass beide Parteien von einem optimalen Erlös profitieren können.

Ich berate Sie nicht nur beim Verkaufsprozess, sondern auch bei der sinnvollen Investition oder Nutzung des Erlöses.
Egal, ob Sie das Geld für den Kauf einer neuen Immobilie, zur Schuldentilgung oder für andere Zwecke verwenden möchten, ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Vertrauen Sie auf meine Expertise im Immobiliensektor von Bad Kreuznach und Rheinhessen . Mit meinem Slogan „Immobilienverkauf: Level Gold“ garantiere ich Ihnen einen erstklassigen Service, der Ihre Erwartungen übertrifft. Lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie finden und den Weg für einen positiven Neuanfang ebnen.

MÖGLICHKEITEN FÜR IHRE IMMOBILIE IM SCHEIDUNGSFALL

DIE EIGENTUMSÜBERTRAGUNG: IM SCHEIDUNGSHAUS WOHNEN BLEIBEN UND DEN PARTNER AUSZAHLEN

Möchten Sie oder Ihr bald Ex-Ehepartner wegen der gemeinsamen Kinder weiter im Scheidungshaus wohnen bleiben, können Sie über eine Übertragung der Immobilie nachdenken – Ihr Ex-Partner wird dabei ausgezahlt. Die Abfindung bemisst sich dann nach dem Marktwert des Objekts und dem beurkundeten Eigentumsanteil. Bei einer Eigentumsübertragung sollten Sie unbedingt bedenken, dass Sie laufende Belastung aus dem Kredit damit auch übernehmen. Reden Sie deshalb unbedingt mit Ihrer Bank wegen der Eigentumsübertragung. Nur sie als Kreditgeber kann den Ehepartner, der sein Eigentum an der Immobilie aufgibt, aus seiner Mithaft am Kredit entlassen. Sprechen Sie deshalb offen und frühzeitig mit Ihrer Bank über Ihre Situation, aber lassen Sie sich vorher von mir beraten.

STEUERSPARTIP: Die Übertragung der Immobilie muss so erfolgen und gestaltet sein, dass sie ihre Ursache in der Scheidung hat. Das bedeutet: Wird die Übertragung der Immobilie bereits in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt, greift die gesetzliche Befreiung von der Grunderwerbsteuerpflicht – sonst fällt die Steuer an.

Wer dieses Vorhaben richtig durchdenkt, hat zwar einen Vorteil, einen Alleinzahler kann ein großes Haus finanziell aber sehr belasten – der Ex-Partner muss auch ja auch noch ausbezahlt werden. Darum sollte der künftige Alleineigentümer der Immobilie auf finanziell stabilen Beinen stehen.

DER VERKAUF: DAS SCHEIDUNGSHAUS VERKAUFEN

In der Praxis entscheiden sich die meisten Paare im Scheidungsfall, meist aus finanziellen Gründen für einen Verkauf der gemeinsamen Immobilie. Man nimmt die erzielte Wertsteigerung seit dem Kauf mit und fängt noch einmal neu an.

Aber: Versuchen Sie solche nervenaufreibenden Konflikte zu vermeiden und einigen Sie sich. Denn nach Ende des Trennungsjahres kann jeder Ehepartner den Verkauf der gemeinsamen Wohnung oder des Hauses verlangen. Die Zustimmung des Ex-Partners lässt sich dabei auch einklagen.  Ein objektiver, lokal ansässiger Experte kann einen enormen Beitrag zum erfolgreichen Verkauf ohne Streitigkeiten leisten! Ein erfahrener Makler wird eine fundierte Wertermittlung durchführen, die Vermarktung und den Verkaufsprozess professionell managen und die Vertragsverhandlungen mit dem Käufer in Ihrem Sinne führen. So können Sie sich in Ruhe und mit freiem Kopf auf die anderen Formalitäten der Scheidung konzentrieren.

DIE VERMIETUNG: DIE IMMOBILIE BLEIBT IN IHREM BESITZ

Wenn die Immobilie als Vermögensabsicherung im Alter weiterhin nicht verkauft werden soll oder ein Verkauf (z.B. aufgrund der aktuellen Immobilienpreise) unrentabel erscheint,  Schulden bleiben würden oder einer allein das Scheidungshaus nicht halten kann bietet sich eine Vermietung Ihrer Immobilie aus wirtschaftlichen Gründen an.
Sie sollten dabei allerdings bedenken, dass Sie mit Ihrem Ex-Partner gemeinsam als Vermieter auftreten und agieren müssen – es wird immer wieder Berührungspunkte geben: die Auswahl der Mieter, die Organisation von Instandhaltungsarbeiten, das Erstellen der Nebenkostenabrechnung u.v.m.

DIE TEILUNGSVERSTEIGERUNG: VERSTEIGERUNG DURCH DAS VOLLSTRECKUNGSGERICHT

Für den Fall, dass sich beide Noch-Ehepartner gar nicht einig werden, hat der Staat die Möglichkeit der Teilungsversteigerung geschaffen: Auf Antrag beim Amtsgericht wird die Immobilie durch das Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert. Diesen Antrag kann jeder der Ehepartner stellen, unabhängig davon, wie groß sein Miteigentumsanteil am Haus ist. Nach Antragstellung schätzt ein Gutachter den Wert der Immobilie und berechnet daraus die Untergrenze für ein erstes Gebot. Doch bei der Teilungsversteigerung ist Vorsicht geboten: Wenn Sie mit dem Verkaufserlös Schulden decken müssen, gehen Sie damit ein hohes Risiko. Meistens reicht das höchste Gebot in einer Teilungsversteigerung nicht einmal annähernd an den Wert heran, den Sie bei einem privaten Verkauf Ihrer Immobilie erzielen können. Im schlimmsten Fall sind Ihre Schulden nicht gedeckt und beide Ehepartner haften für die Restschulden künftig ohne Immobiliensicherheit.

Gegen den Antrag auf Teilungsversteigerung können Sie innerhalb von zwei Wochen Einwand erheben. Zum Beispiel wenn Sie aufzeigen können, dass sich bei einer Teilungsversteigerung die Lebensverhältnisse der Kinder erheblich zum Nachteil verändern würden. Wenn das Gericht Ihre Einwände als zulässig erachtet, kann das Verfahren für sechs Monate eingestellt werden.

Eine einvernehmenliche Einigung mit Ihrem Ex-Partner wird sich in jedem Fall lohnen! Sie können so beide deutlich mehr Erlös aus Ihrer Immobilie herausholen.

DIE SCHENKUNG: DIE KINDER ÜBERNEHMEN DAS SCHEIDUNGSHAUS

Sie können die Immobilie auch auf das/die aus der Ehe hervorgegangenen Kind/Kinder übertragen. Sind diese noch minderjährig, muss das Vormundschaftsgericht der Übertragung auf ein Kind zustimmen. Es kann auch nur einer der Ehepartner seinen Eigentumsanteil dem Kind schenken. Hierbei muss aber neben dem Vormundschaftsgericht auch der andere Ehepartner einwilligen.
Denken Sie daran, dass eine solche Schenkung auch eine Belastung für Ihr Kind sein kann. Für die Immobilie fallen ja Grundsteuer und Unterhaltungskosten an. Außerdem trägt das Kind auch sämtliche Eigentümerpflichten und damit eine große Verantwortung.

DIE REALTEILUNG: DIE IMMOBILIE WIRD IN ZWEI KOMPLETT GETRENNTE WOHNUNGEN GETEILT

Bei der Realteilung bleiben beide Ex-Partner, wenn möglich, in der Immobilie wohnen – in zwei komplett getrennten Wohnungen. Jeder erhält das Alleineigentum an bestimmten Parts der Immobilie, rechtlich fixiert durch eine notarielle Teilungserklärung im Grundbuch. Dazu muss die Immobilie bereits entweder aus mehreren Einheiten bestehen oder dafür geeignet sein, in zwei baulich abgeschlossene Wohneinheiten geändert zu werden.

Aber nicht jedes Scheidungshaus eignet sich für eine Realteilung. Gerne informiere ich Sie bevor Sie unbedingt einen erfahrenen Architekten zu Rate ziehen – und setzen Sie die Kosten und den Aufwand in Relation zu Immobilientyp und Wohnsituation.

WAS PASSIERT BEI EINER SCHEIDUNG MIT DEM KREDIT?

Bei der Aufnahme eines Kredits nimmt die Bank in der Regel beide Ehepartner für die Rückzahlung in Haftung. Behält einer der Ehepartner das Haus, sollte vorher gut durchgerechnet werden, ob er als Alleineigentümer den Kredit künftig bedienen kann, ohne in eine finanziell schwierige Lage zu kommen. Die Haftung beider Partner bleibt auch nach einer Scheidung erst einmal bestehen. Denn der Bank ist egal, wer nach der Scheidung im Grundbuch steht: Sie nimmt beide Kreditnehmer in die Pflicht. Sie entlässt den zweiten Kreditnehmer nur dann aus der persönlichen Mithaft, wenn die Verbindlichkeiten abgesichert ist. So können Sie nach einer Trennung versuchen, mit der Bank neue Konditionen auszuhandeln, die auf Ihre neue Lebenssituation abgestimmt sind. Rechnen Sie mit einem Finanzexperten die künftige Finanzierung genau durch. Gleiches gilt auch für die Eintragung im Grundbuch: Die Scheidung alleine ändert zunächst nichts an den Eigentumsverhältnissen und somit daran, wer im Grundbuch steht. Wurde die Immobilie verkauft, wird der Verkaufserlös unter den Ehepartnern aufgeteilt.

WIE WIRD DER VERKAUFSERLÖS DER IMMOBILIE AUFGETEILT?

Wurde die Scheidungsimmobilie erfolgreich verkauft, werden vom Gesamterlös zunächst eventuelle Immobilienfinanzierungen und Vorfälligkeitsentschädigungen von den Verbindlichkeiten abgezogen. Was danach noch übrig bleibt, wird je nach Höhe des jeweiligen Eigentumsanteils an der Immobilie auf beide Ehepartner verteilt. WICHTIG: Investitionen in die Immobilie, welche die Eheleute in der Vergangenheit gemeinsam getätigt haben, spielen bei der Verteilung des Verkaufserlöses keine Rolle.

DER RICHTIGE ZEITPUNKT FÜR EINE VERÄNDERUNG MIT DER SCHEIDUNGSIMMOBILIE

Eigentumsübertragung: Wenn Sie die Immobilie an einen Ehepartner oder an die Kinder übertragen möchten, sollten Sie dies aufgrund der Grunderwerbssteuer noch im Trennungsjahr durchführen.

Immobilienverkauf: Hier ist es wirtschaftlich sinnvoll, den Verkauf bereits in der Trennungszeit abzuwickeln. Bewirtschaftungskosten verringern sich dadurch und Sie können den Erlös aus dem Immobilienverkauf für den Vermögensausgleich verwenden. Auf der sicheren Seite sind Sie auf jeden Fall, wenn Sie nach §1564 BGB rechtskräftig geschieden sind und keine Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss eingelegt worden ist.

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